ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER ACONIO OG
1. Allgemeines
1.1.
Die ACONIO OG, Siccardsburggasse 49/2/5 1100 Wien, (in der Folge der „Auftragnehmer“ (AN)) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten (in der Folge die „Dienstleistung(en)“ bzw. die „Softwareprodukte“) unter Einhaltung der beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil bildenden Service Level Agreements (SLAs).
1.2.
Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten in der jeweils gültigen Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen und Lieferung von Hard- und Softwarekomponenten, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.
2. Leistungsumfang
2.1.
Der genaue Leistungsumfang der vom AN zu erbringenden (Individual-) Dienstleistungen ist im jeweiligen SLA mit dem AG geregelt. Subsidiär zum jeweiligen SLA gelten diese AB. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten laut SLA. Der AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen.
2.2.
Gegenstand der Dienstleistung kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard- )Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.3.
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.4.
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung im jeweiligen SLA, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem schriftlichen Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche des AG können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.5.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Softwareprogrammen wegen unwesentlicher Mängel (somit solcher, die die Aufnahme bzw. die Fortsetzung des Echtbetriebes nicht verhindern) abzulehnen.
2.6.
Sollte sich im Zuge der Dienstleistungserbringung durch den Auftragnehmer herausstellen, dass die Ausführung der Dienstleistung gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber ohne schuldhafte Verzögerung anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7.
Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.8.
Dienstleistungen durch den AN, die vom AG über den im jeweiligen SLA vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
2.9.
Der Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
3.1.
Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen, die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind zu ergreifen und die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind.
3.2.
Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Mittel (z.B. Arbeitsplätze, Abstellplätze für Anlagen, Netzwerkkomponenten, Anschlüsse, Hardware, Internetanschluss mit angemessener Geschwindigkeit, etc.) sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) auf eigene Kosten zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen – gleich welcher Art – zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.
3.3.
Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten, Unterlagen, etc. in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und hat den AN bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen zu unterstützen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, sind vorab mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen abzustimmen. Sollte eine ordnungsgemäße Erfüllung nicht mehr möglich sein, ist der AN berechtigt von diesem Vertrag zurückzutreten.
3.4.
Soweit nicht Gegenteiliges im jeweiligen SLA vereinbart ist, hat der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung zu sorgen.
3.5.
Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN überlassenen Unterlagen und Dokumentationen, Passwörter und Log-Ins, Tokens und Authentifizierungsschlüssel vertraulich zu behandeln. Bei einem Verstoß haftet der AG dem AN für den entstandenen Schaden.
3.6.
Der AG hat Sicherungskopien sämtlicher dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich zu verwahren, sodass diese bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
3.7.
Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
3.8.
Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
3.9.
Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN für jeden Schaden.
3.10.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.
4. Personal
4.1.
Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.
5. Change Request
5.1.
Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen („Change Request“). Eine gewünschte Änderung muss eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst mit schriftlicher Unterfertigung durch beide Vertragspartner bindend.
6. Leistungsstörungen
6.1.
Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung ohne schuldhafte Verzögerung zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Dienstleistung ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffene Dienstleistung wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
6.2.
Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3., ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung durch den AN ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN kann auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
6.3.
Der AG hat den AN bei der Mängelbeseitigung zu unterstützen und alle zur Mängelbeseitigung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich per eingeschriebenem Brief oder per E-Mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Mängelbeseitigung trägt der AG.
6.4.
Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten vom AN an den AG. § 924 ABGB „Vermutung der Mangelhaftigkeit“ wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem AG vom AN überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich AN das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.
7. Haftung
7.1.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für ununterbrochenes, fehlerfreies Funktionieren der Softwareprogramme. Für Schäden aller Art, haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn der Schaden auf krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmer oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist, wobei der Nachweis für das Vorliegen von krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz dem Auftraggeber obliegt. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf die Höhe der Gesamtsumme des vereinbarten Entgeltes im jeweiligen SLA.
7.2.
Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
7.3.
Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
7.4.
Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab.
7.5.
Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 7.2. nicht ausgeschlossen, jedoch begrenzt mit maximal 10 % der Auftragssumme pro Schadensfall, höchstens jedoch mit EUR 15.000,–. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
8. Vergütung
8.1.
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet. Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem jeweiligen SLA.
8.2.
Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise-und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).
8.3.
Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.
8.4.
Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Dienstleistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
8.5.
Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.
8.6.
Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN schad – und klaglos halten.
9. Höhere Gewalt
9.1.
Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen, Informationssystemen, Netzen oder Energie bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
10. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen
10.1.
Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte (z.B. Individualprogramme, individuelle Organisationskonzepte, etc. überlassen werden oder dem AG die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungserbringung (z.B. Initial-Setup, Solution-Planning, Development, Testing & Deployment) ermöglicht wird, steht dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des jeweiligen SLA beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Lizenzen zu verwenden sowie sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des AN erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, unternehmensinternen Gebrauch zu nutzen. Der AG ist nicht berechtigt die Softwareprodukte Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Absatzes behält sich der AN alle Rechte und Ansprüche vor, insbesondere die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den AG. Der AN behält sich weiters ausdrücklich das Recht vor Softwareprodukte (insbesondere auch von AN erstellte Individualprogramme, individuelle Organisationskonzepte, etc.) in veränderter bzw. unveränderter Form Dritten zu überlassen.
10.2.
All jene Teile der (Individual-) Softwareprodukte, die auf der Infrastruktur des AG implementiert wurden, dies sind beispielsweise Quelltexte, Umgebungskonfigurationen, werden vom AG im Rahmen besonderer Vereinbarung zeitlich unbefristet erworben und sind nicht Teil der in Punkt 10.1. festgehaltenen zeitlich beschränkten Rechtseinräumung. Der AN wird diese Teile der gelieferten Softwareprodukte als solche kennzeichnen. Die auf der Infrastruktur hinterlegten Teile der (Individual-) Softwareprodukte verbleiben nach Vertragsauflösung beim AG. Weitergehende Rechte, die über die zeitlich unbefristete Nutzung der Softwareprodukte hinausgehen, werden dem AG nicht eingeräumt.
10.3.
Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter (z.B. UiPath, Standardsoftware von Microsoft) gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.
10.4.
Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf „Stand-Alone-PCs“ ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.
10.5.
Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte oder sonstigen Rechte an schutzfähigen Materialien, insbesondere die Rechte des jeweiligen Vertragspartners nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt und bleiben alleiniges geistiges Eigentum des jeweiligen Vertragspartners.
10.6.
Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
11. Laufzeit des Vertrages
11.1.
Die AB gelten ab Vertragsabschluss auf unbestimmte Zeit.
11.2.
Das SLA kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, frühestens jedoch zum Ende der im jeweiligen SLA vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief, an die im SLA bekanntgegebene Adresse gekündigt werden. Maßgeblich für den Lauf der Kündigungsfrist ist der Tag der Postaufgabe.
11.3.
Der AN ist weiters berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund nach Maßgabe der Bestimmungen des SLA vorzeitig zu kündigen.
11.4.
Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.
11.5.
Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen vom AG benannten Dritten.
12. Zahlung
12.1.
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
12.2.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
12.3.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die Dienstleistungserbringung einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
12.4.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen iHv 9,2 Prozent über dem Basiszinssatzverrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
12.5.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
13. Datenschutz / Geheimhaltung
13.1.
Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Der AN verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
13.2.
Die Datenschutzerklärung und die Auftragsverarbeitervereinbarung werden dem SLA beigelegt und sind zusätzlich unter www.aconio-automation.com/datenschutz jederzeit abrufbar.
14. Urheberrecht und Nutzung
14.1.
Sämtliche Immaterialgüterrechte verbleiben – nach Maßgabe des Punktes 10. dieser AB – beim Auftragnehmer. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
14.2.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des AN oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
14.3.
Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Softwareprogramme die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
15. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
15.1.
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Softwareprogramme die in der Leistungsbeschreibung des jeweiligen SLA vereinbarten Funktionen erfüllen, sofern die Softwareprogramme auf dem im SLA beschriebenen und vom Auftraggeber bereitgestellten Betriebssystem und Umgebung genutzt werden.
15.2.
Der Auftragnehmer leistet weiters Gewähr dafür, dass die Softwareprogramme gemäß dem jeweiligen SLA benutzt werden können und die Funktionen erfüllt werden, die in dem jeweiligen SLA angeführt sind. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Softwareprogramme (insb. die Individualprogramme) der Produktbeschreibung entsprechen und mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden sind.
15.3.
Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
- der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;
- der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
- der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
- die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Vertragsauflösung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
15.4.
Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
15.5.
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen und/oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter bzw ungeeigneter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und/oder Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
15.6.
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
15.7.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die jeweilige Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
15.8.
Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.
16. Sonstiges
16.1.
Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
16.2.
Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
16.3.
Mündliche Nebenabreden zu diesen AB bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
16.4.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Füllung einer allfälligen Regelungslücke.
16.5.
Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
16.6.
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Der Gerichtsstand ist in den jeweiligen SLA explizit zu vereinbaren.
17. Mediationsklausel
17.1.
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, können frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
17.2.
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
17.3.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) Rechtsberaterin, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.